Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 24
Die Winterbeschäftigungs-
Verordnung ist im Bundesge-
setzblatt ist am 1. Mai 2006
in Kraft getreten.
Die Verordnung über ergänzende
Leistungen zum Saison-Kurzarbei-
tergeld und die Aufbringung der
erforderlichen Mittel zur Aufrecht-
erhaltung der Beschäftigung in den
Wintermonaten (Winterbeschäfti-
gungs-Verordnung) vom 26. April
2006 ist im Bundesgesetzblatt
(Teil I Nr. 21) am 29. April 2006
veröffentlicht worden. Die vom Bun-
desministerium für Arbeit und So-
ziales in Abstimmung mit den Ta-
rifvertragsparteien des Baugewer-
bes erlassene Verordnung ersetzt die
bisherige Winterbau-Umlageverord-
nung und sieht hinsichtlich der er-
gänzenden Leistungen zum Saison-
Kurzarbeitergeld Folgendes vor:
§ 1 der Verordnung stellt klar,
dass ergänzende Leistungen gemäß
§ 175 a SGB III ausschließlich im
Baugewerbe, im Gerüstbauerhand-
werk, im Dachdeckerhandwerk so-
wie im Garten- und Landschafts-
bau erbracht werden können, so-
weit entsprechende Vereinbarungen
der Tarifvertragsparteien bestehen.
Aus § 3 der Verordnung ergibt
sich, dass die zur Finanzierung der
ergänzenden Leistungen notwen-
dige Umlage im Baugewerbe 2,0%
beträgt. Diese Umlagehöhe ist bis
Winterbeschäftigungs-Verordnung
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
STEUERRECHT
Merkblatt zur Ver-
steuerung von Anzahlun-
gen und Abschlags-
rechnungen.
Im Mitgliederbereich der DHBV-
Homepage finden Sie ein Merkblatt
des ZDH zur Versteuerung von An-
zahlungen und Abschlagsrechnun-
gen.
Das Merkblatt wurde unter Mit-
wirkung des ZDB im ZDH-Arbeits-
kreis „Umsatzsteuer“ entwickelt und
enthält eine anschauliche Darstel-
lung der Probleme bei der Versteue-
rung von Anzahlungen und Ab-
schlagsrechnungen nebst jeweili-
ger Lösung.
TARIFRECHT
Leistungslohn im Baugewerbe
Erläuterungen und Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis
zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
Weiterhin ergibt sich aus § 3 Abs.
2, dass die Umlage im Baugewer-
be anteilig durch die Arbeitgeber
(1,2%) und durch die Arbeitneh-
mer (0,8%) aufgebracht wird. Der
Arbeitgeber hat den Gesamtbetrag
der Umlage abzuführen.
Aus § 356 Abs. 1 SGB III in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-
ordnung ergibt sich, dass die Um-
lage im Baugewerbe ausschließlich
an die Sozialkassen der Bauwirt-
schaft als Einzugsstelle abgeführt
werden kann. Die bisher im Ein-
zelfall bestehende Möglichkeit, die
Umlagebeiträge direkt an die Bun-
desagentur für Arbeit in Nürnberg
abzuführen, besteht dagegen nicht
mehr. Die Arbeitgeber der Bauwirt-
schaft führen daher die Umlage-
beträge (Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmeranteil) zusammen mit dem
Sozialkassenbeitrag an die SOKA-
Bau ab. Die Umlage ist wie schon
bisher am 15. des Monats fällig,
der dem Monat folgt, für den Ar-
beitsentgelt zu zahlen ist (§ 5 Abs.
1 der Verordnung).
Die Verordnung ist am 1. Mai
2006 in Kraft getreten, so dass
erstmals mit der Lohnabrechnung
für den Monat Mai 2006 die neue
Winterbeschäftigungs-Umlage in
Höhe von 2,0% an die SOKA-Bau
abzuführen ist.
Durch den am 1. September
2005 in Kraft getretenen neuen
Rahmentarifvertrag für Leistungs-
lohn im Baugewerbe sind die Spiel-
räume zur betrieblichen Lohnge-
staltung bei Einführung einer leis-
tungsgerechten Entlohnung auf der
neuen tarifvertraglichen Grundla-
ge deutlich erweitert worden. Das
gilt insbesondere für die Möglich-
keit, betriebliche Vorgabewerte für
einzelne Bauvorhaben zu verein-
baren und für die Leistungslohn-
vergütung aufgrund der neuen
Bonus-Malus-Regelung.
Nachdem damit wesentliche
Verhandlungsziele der Arbeitgeber-
seite in den Tarifverhandlungen
erreicht werden konnten, sollte es
nunmehr das Ziel sein, der leis-
tungsgerechten Vergütung zu ei-
ner größeren Verbreitung in der
betrieblichen Praxis zu verhelfen.
Zu diesem Zweck stellen wir un-
seren Mitgliedsbetrieben verschie-
dene im Geschäftsbereich Sozial-
und Tarifpolitik des ZDB entwickelte
Arbeitshilfen zur Verfügung, mit
welchen die Einführung von Leis-
tungslohnsystemen erleichtert
werden soll:
1. Muster-Vereinbarungen
Für die Durchführungen von Arbei-
ten im Leistungslohn bedarf es in
Betrieben ohne Betriebsrat des
Abschlusses von einzelvertraglichen
Vereinbarungen und in Betrieben
mit Betriebsrat des Abschlusses von
Betriebsvereinbarungen mit dem
Betriebsrat. Entsprechende Muster-
Vereinbarungen, welche auf der
Grundlage des neuen Rahmenta-
rifvertrages erarbeitet worden sind,
können aus dem Mitgliederbereich
der DHBV-Homepage herunterge-
laden werden.
2. Beispiel für die Ermitt-
lung von Vorgabewer-
ten und die Erstellung
einer Leistungslohn-
abrechnung
Die maßgebliche neue tarifliche
Bestimmung über die Ermittlung
von Vorgabewerten stellt § 3 RTV-
Leistungslohn, die maßgebliche
tarifliche Bestimmung über die
Lohnabrechnung und Leistungs-
lohnvergütung stellt § 6 RTV-Leis-
tungslohn dar.
Das Institut für Zeitwirtschaft
und Betriebsberatung Bau, Neu-
Isenburg, welches seit Jahrzehn-
ten für den Bundesausschuss Leis-
tungslohn Bau Arbeitszeitmessun-
gen durchführt und Arbeitszeit-
Richtwerte-Tabellen (sog. ARH-Ta-
bellen) herausgibt, hat im Auftrage
des Bundesausschusses Leistungs-
lohn Bau anhand eines Beispieles
für die Erstellung eines Wohnge-
bäudes mit den sechs Gewerken
Erdarbeiten, Beton- und Schalungs-
arbeiten, Mauerwerksarbeiten, Holz-
bauarbeiten, Trockenbauarbeiten
und Putzarbeiten anschaulich dar-
gestellt, wie die betrieblichen Vorga-
bewerte auf der Grundlage der von
den Tarifvertragsparteien anerkann-
ten ARH-Tabellen ermittelt werden
können. Dieser ausführlichen Aus-
arbeitung kann auch entnommen
werden, wie nach Abschluss einer
Baumaßnahme die individuelle Leis-
tungslohnabrechnung erstellt wer-
den kann und wie sich die neue
Bonus-Malus-Regelung in der Lohn-
abrechnung auswirkt.
Diese beispielhafte Darstellung
für die Ermittlung von Vorgabewer-
ten, die Berechnung des Leistungs-
lohnes und die praxisgerechte An-
wendung der neuen Bonus-Malus-
Regelung sind ebenfalls im Internet
unter
(Mitglieder)
erhältlich.
3. Veröffentlichung:
Leistungslohn im Bau-
gewerbe – rechtliche
Rahmenbedingungen
und praktische
Umsetzung
Ausführliche Erläuterungen der
neuen tariflichen Regelungen, viele
praktische Anwendungsbeispiele
aus allen Bereichen des Hoch-, Tief-
und Ausbaus sowie zahlreiche prak-
tische Arbeitshilfen enthält ein bei
der Verlagsgesellschaft Rudolf
Müller in Kürze erscheinendes Hand-
buch „Leistungslohn im Baugewer-
be“. Damit liegt eine umfassende
Kommentierung des neuen Tarif-
vertrages für Leistungslohn im
Baugewerbe vom 29. Juli 2005 vor.
Die Erläuterung der tariflichen
Grundlagen und die Fragen der
praktischen Umsetzung ergänzen
sich in dieser Kommentierung ge-
genseitig.