Schützen & Erhalten - page 19

4. Die Rechtsauffassung, wonach
ein Befangenheitsantrag gegen-
über einem gerichtlichen Sach-
verständigen, der aufgrund ei-
ner Streitverkündung einer Pro-
zesspartei beigetreten ist, als
unzulässig anzusehen, erscheint
überlegenswert. Wenn die Par-
tei eines gerichtlichen Verfah-
rens den Sachverständigen in
der Streitverkündungsschrift
auffordert, auf ihrer Seite im
Prozess beizutreten, kann sie
anschließend den Sachverstän-
digen nicht wegen Befangen-
heit ablehnen, wenn er dieser
Aufforderung Folge leistet und
bei der anderen Prozesspartei
beitritt (Volze DS 2005, s. 14).
Man kann nicht einerseits
ausdrücklich den Sachverstän-
digen im Rahmen der Prozess-
ordnung auffordern, die Neu-
tralität zu verlassen, um an-
schließend die fehlende Neu-
tralität zu beanstanden. Dies
hätte auch zur Folge, dass der
Spuk der Streitverkündung sehr
schnell beendet wäre, weil sich
jede Partei überlegen müsste,
ob der Sachverständige nicht
der anderen Seite beitritt und
diese nunmehr tatkräftig un-
terstützt.
Hierbei handelt es sich aber nur
um eine Verfahrensvorschrift,
wo im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens dann letztendlich
materiell entschieden werden
muss, ob die Streitverkündung
zulässig ist oder nicht.
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Mit dem Wegfall der Befan-
genheit gibt es dann auch kei-
ne Probleme mehr für das Ge-
richt, die bisherigen Gutach-
ten wirksam zu belassen und
gegebenenfalls den Sachver-
ständigen weiter zu beauftra-
gen.
5. Gegen die Streitverkündung
kann sich im übrigen der ge-
richtliche Sachverständige in
einem gerichtlichen Beschwer-
deverfahren zur Wehr setzen.
Er kann beanstanden, dass die
Streitverkündung ihm gegen-
über unzulässig ist (OLG Celle
OLGR Celle 2006, S. 103 und
OLG Koblenz, BauR 2006, S.
144; BGH BauR 2005, S. 899).
Arbeitsgruppe Schimmel
Schimmelschäden durch Planungsfehler
Im Bereich der Bauphysik
kommt es besonders häufig zu
Schäden. Dabei nimmt die
Dampfdiffusion einen besonde-
ren Stellenwert ein. Folgender
Schadenfall betrifft eine simp-
le Fallkonstellation, die in
dieser oder ähnlicher Form
immer wieder auftritt.
Architekt VN war vom Bauherrn B
mit der Planung und Bauüberwa-
chung des Um- und Ausbaus ei-
nes Wirtschaftsgebäudes in ein
Wohngebäude beauftragt. Das Ge-
bäude wurde früher als Kuhstall und
Gärtnerhaus genutzt. Das Dach war
entsprechend der früheren Nutzung
ungedämmt. Der Ausbau und die
Sanierung erfolgten Zug um Zug.
Nach Abschluss der Um- und
Ausbauarbeiten und Fertigstellung
der Mietwohnungen wurde das
Dachgeschoss ausgebaut. Im Dach
des zweigeschossigen Gebäudes
sollten Holzverschläge eingerich-
tet werden, in denen die Mieter
ihr Eigentum unterbringen können.
Die Zwischendecke zum Dachge-
schoss besteht aus Deckenbalken
mit Schüttung in den Deckenfel-
dern und schließt oben mit einer
Pressspanplatte ab. Auf der Ober-
seite dieser Pressspanplatte ord-
nete Architekt VN aus optischen
Gründen auf einer Fläche von ins-
gesamt 132 m
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einen PVC-Belag
(Parkett-Optik) an. Bereits nach
zwei Monaten waren die Pressspan-
platten sehr stark durchfeuchtet
und es zeigte sich schwarzer Schim-
mel.
Architekt VN meldete den Scha-
den unverzüglich seiner Berufs-
Haftpflichtversicherung.
Im Zuge der Ermittlung des
technischen Sachverhalts stellte sich
heraus, dass von der Ebene
unterhalb des Dachbodens durch
die Nutzung feuchtwarme Luft
durch die Deckenkonstruktion
dringt, die sich unterhalb des PVC-
Belages als Kondensat nieder-
schlägt. Der PVC-Belag wirkt da-
bei wie eine Dampfsperre. Sowohl
das Kondensat als auch die vor-
handenen Temperaturen führten zu
einer Schimmelbildung auf den
Spanplatten und an den Decken-
balken. Die Dampfsperre hätte als
Konstruktionsschicht unmittelbar
hinter der raumabschließenden
Deckenplatte der unteren Räume
vorgesehen werden müssen.
6. Zwischenzeitlich hat das Bun-
desjustizministerium eine In-
itiative veranlasst, wonach bei
den Gerichten nachgefragt
wurde, wie viele Fälle der Streit-
verkündung gegenüber einem
gerichtlichen Sachverständigen
Bilder von oben:
– Schimmelschäden auf den Spanplat-
ten
– Auf die Spanplatten wurde eine PVC-
Folie aufgebracht. Sie wirkt hier als
Dampfsperre und verursachte den
Schaden
– Sichtbare starke Schimmelschäden
– Bimsschüttung zwischen den Spar-
ren
Quelle: VHV Versicherungen
– Haftung am Bau XXVII –
Der Schaden war auf einen Pla-
nungsfehler des Architekten VN zu-
rückzuführen, der bei der Anord-
nung des PVC-Belages nicht beach-
tete, dass der hier vorhandene
Deckenaufbau wie eine Dampfsper-
re wirkt. Er war deshalb zum Scha-
denersatz (§ 635 BGB) verpflich-
tet.
Zur Vermeidung weiterer Schä-
den konnte eine Sanierung nur in
einem sofortigen Rückbau beste-
hen. Dazu mussten die bereits auf-
gebauten und eingeräumten Holz-
verschläge der Mieter geräumt
werden. Die Holzverschläge und der
PVC-Boden wurden zurückgebaut.
Die durchfeuchteten und mit
schwarzem Schimmel befallenen 22
mm starken Pressspanplatten mus-
sten ebenfalls zurückgebaut und
entsorgt werden. Die quer zur
Spannrichtung aufliegenden Spar-
ren waren angegriffen. Um die Bal-
kenlagen langsam abzutrocknen,
wurde das Dach durch normale
Zugluft durch die Giebelfenster
belüftet.
Die reinen Schadenaufwändun-
gen beliefen sich auf ca. DM 30
000,–. Die Berufs-Haftpflichtver-
sicherung des Architekten VN über-
nahm diesen Betrag abzüglich des
vertraglich vereinbarten Selbstbe-
halts.
Ruth S. Wahner
es gebe. Es sollen mehr als 140
Fälle sein. Das Bundesjustiz-
ministerium plant eine Geset-
zesänderung, wonach gericht-
lichen Sachverständigen und
Gerichten nicht mehr der Streit
verkündet werden kann.
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