Sachgrundes ein weiterer
befristeter Vertrag abge-
schlossen werden.
– Achtung: Die Befristung
ohne Sachgrund setzt im-
mer voraus, dass der Arbeit-
nehmer neu eingestellt wur-
de.
– Ein Arbeitnehmer, der schon
zuvor in der Firma beschäf-
tigt war, auch wenn diese
Beschäftigung schon Jahre
zurückliegt, dessen Arbeits-
vertrag darf nicht ohne
Sachgrund befristet werden.
3. Arbeitnehmer, die
das 58. Lebensjahr
vollendet haben
Eine Erleichterung gibt das
Gesetz nunmehr dann, wenn
Arbeitnehmer das 58. Lebens-
jahr bereits vollendet haben.
Voraussetzung ist auch hier,
daß der Arbeitgeber den neu-
en Arbeitnehmer nicht bereits
zuvor beschäftigt hat. Als wei-
tere Ausnahme ist in diesem Fall
eine Befristung auch über den
Zeitraum von 2 Jahren hinweg
zulässig.
4. Nebenpflichten des
Arbeitgebers aus dem
Arbeitsvertrag
Auch die nur auf Zelt an-
gestellten Arbeitnehmer sind
angemessen an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu
beteiligen.
Der Arbeitgeber ist gesetz-
lich verpflichtet, befristet Be-
schäftige über neue unbefristete
Arbeitsplätze zu informieren,
wenn diese ausgeschrieben
werden. Ausreichend ist jedoch
beispielsweise ein Aushang an
allen zugänglichen Betriebsräu-
men. Der Arbeitnehmer muss
nicht zwingend persönlich in-
formiert werden.
5. Außerordentliche
Kündigung
Selbstverständlich besteht
auch bei befristeten Arbeitsver-
trägen die Möglichkeit, den
Arbeitnehmer bei schweren Ver-
stößen außerordentlich, bzw.
fristlos zu kündigen.
6. Folgen unzulässiger
Befristungen
Ist der Arbeitsvertrag unzu-
lässiger Weise befristet worden,
so gilt er unbefristet weiter, d.h.
der Arbeitsvertrag bleibt beste-
hen, lediglich die unzulässige
Befristung wird als ungültig
betrachtet.
Zur Beendigung eines der-
artigen Arbeitsvertrages ist eine
ordnungsgemäße Kündigung
notwendig, aber auch möglich.
Sofern in dem unzulässiger
Weise befristeten Arbeitsvertrag
kein ordentliches Kündigungs-
recht geregelt Ist, kann der
Vertrag frühestens zum verein-
barten (Fristablauf) ordentlich
gekündigt werden.
Die Vorschriften des Kündi-
gungsschutzgesetzes sind zu
beachten.
Erhält der Arbeitnehmer die
vereinbarte Befristung für un-
zulässig, so muss er innerhalb
von 3 Wochen nach dem ver-
einbarten Ende des Vertrages
Klage vor dem örtlich zustän-
digen Arbeitsgericht erheben.
Nach Ablauf dieser 3-Wo-
chen-Frist ist eine Klage nicht
mehr zulässig.
RA Omankowsky, Köln
Was tun bei Insolvenzen am Bau
In Deutschland gab es
im Jahre 2001 49.600 In-
solvenzen. Das entspricht
im Vergleich zum Vorjahr
einer Steigerung von ca.
18%.
Auch in anderen europäischen
Staaten, wie Großbritannien,
Frankreich und Italien sind Stei-
gerungen der Insolvenzverfah-
ren in den letzten Jahren fest-
zustellen, auch wenn es in
Deutschland die meisten Insol-
venzen gibt.
Die grenzüberschreitende
Tätigkeit großer Unternehmen
hat dazu geführt, dass die eu-
ropäische Union mit Wirkung
zum 31. Mai 2002 eine Verord-
nung erlassen hat, wonach ge-
regelt ist, welches Gericht in
weichem Staat für eine Insol-
venz eines grenzüberschreitend
tätigen Unternehmens zustän-
dig ist (EG-Verordnung Nr. 1346/
2000; veröffentlicht im Amts-
blatt der EG Nr. L 160 vom 30.
Juni 2000).
Auch daraus wird deutlich,
daß der deutsche Baujurist ohne
ein europaweites anwaltliches
Netzwerk in derartigen Fällen
kaum noch arbeiten kann. So
ist auch der Unterzeichnende
Mitglied in einer europäischen
Anwaltsvereinigung namens e.i.
(euro ius) e. V, mit 45 Anwalts-
kanzleien, die auf 22 europäi-
sche Staaten verteilt sind und
auch deutsch sprechen.
Der BDB Frankfurt hat in der
Fachhochschule Frankfurt am
Main am 6. Juni 2002 eine Ver-
anstaltung über die rechtlichen
Möglichkeiten bei der Insolvenz
am Bau abgehalten. Aus der
Vielzahl der behandelnden
Aspekte anhand von praktischen
Beispielen soll nunmehr nach-
folgender Teilbereich behandelt
werden, der oft zu erheblichen
Ärgernissen im lnsolvenzverfah-
ren führt.
Abtransport von
Bauteilen
Häufig versuchen Auftrag-
nehmer – insbesondere der Aus-
baugewerke – nach dem Grund-
satz „Rette, was zu greifen ist“,
nach lnsolvenzeröffnung Gegen-
stände, wie Fenster, Türen, Heiz-
körper, Badewannen, Geländer
und anderes mehr, die bereits
eingebaut waren, wieder aus-
zubauen und mitzunehmen.
Häufig meinen die Lieferanten,
dazu berechtigt zu sein, wenn
ihre Leistung, zu der auch die
Lieferung dieser Gegenstände
gehört, noch nicht bezahlt ist.
Dabei wird in der Regel keine
Rücksicht darauf genommen, ob
das Grundstück, auf dem die
Teile eingebaut wurden, dem
Auftraggeber oder einem Drit-
ten gehört.
Vor derartiger Handhabung
muß dringend gewarnt werden.
Die Gegenstände werden mit
dem Einbau wesentlicher Be-
standteil des Grundstücks bzw.
des Gebäudes gemäß § 94 BGB.
Damit sind die gelieferten Tei-
le in das Eigentum des Eigen-
tümers des Grundstücks bzw. des
Gebäudes übergegangen. In
diesen Fällen hilft auch kein
RECHTSBERATUNG
Der befristete Arbeitsvertrag – die wichtigsten Fragen
Es schreibt
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RA Albrecht
W. Omankowsky
Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 16