Schützen & Erhalten · September 2009 · Seite 20
– für Betriebsunterbrechung und Produktions-
ausfall.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im
Rahmen der Versicherungssumme für sonstige
Schäden auf 100.000 Euro begrenzt. Die Er-
satzleistung steht einmal je Versicherungsjahr
zur Verfügung.
In teilweiser Abweichung von Ziffer 2 dieser
Bedingungen hat der Versicherungsnehmer von
jedem Schaden 1.000,–
€
selbst zu tragen.
Und wie ist jetzt der obige Schadenfall zu se-
hen?
Da die Tresenanlage von einer Drittfirma
montiert wurde, werden mit der neuen Klausel
die Ab- und Wiederaufbaukosten der Tresenanla-
ge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung
von 1.000,–
€
ggf. bis zur Höhe der vereinbar-
ten 100.000–
€
ersetzt. Nicht versichert ist der
mögliche Ausfallschaden aufgrund der kurzzei-
tigen Schließung der Kneipe.
Betriebsbeschreibung in
der Betriebshaftpflicht-
Versicherung
Der Versicherungsschutz bezieht sich aus-
schließlich auf die im Versicherungsvertrag
vereinbarten Tätigkeiten. Bei Analysen der mir
vorgelegten Haftpflicht-Verträge stelle ich im-
mer wieder Fehler fest, die im Schadenfall zu
Streitigkeiten führen.
Zwischen dem Deutschen Holz- und Bauten-
schutzverband (DHBV) und dem federführenden
Deutschen Handwerkskammertag wurde ein Tä-
tigkeitsverzeichnis vereinbart. Dieses Tätigkeits-
verzeichnis des Holz- und Bautenschutzgewerbes
(Nr. 6 Anlage B zur Handwerksordnung) führt
die Arbeiten auf, die durch Ihren Berufsverband
abgedeckt werden. Schauen Sie sich dieses Ver-
zeichnis einmal an, welche Tätigkeitsfelder Sie
anbieten und geben das ihrem Haftpflicht-Ver-
sicherer bekannt. Prüfen Sie in diesem Zusam-
menhang auch, ob Sie weitergehende Tätigkei-
ten anbieten.
In letzter Zeit fragen die Versicherer ver-
mehrt nach, in welchem Zusammenhang der
eingetretene Haftpflicht-Schaden zum Auftrag
steht. So ist z. B. unstreitig, dass Sie im Zuge
einer Außenabdichtung ggf. Baggerarbeiten vor-
nehmen; werden aber
nur
Ausschachtarbeiten
durchgeführt, dann sind diese Arbeiten
nicht
mehr durch Ihren Vertrag gedeckt, denn reine
Ausschachtarbeiten haben nichts mit Holz- und
Bautenschutz zu tun!
Versicherung
Übernahme von
Studiengebühren
Durch Erlass vom 04.05.2009 hat der Sen-
Fin Berlin eine Regelung zur lohnsteuerlichen
Behandlung der Übernahme von Studienge-
bühren durch Unternehmen getroffen (III B-
S2332/12/2006). Wenn ein Unternehmen direkt
mit einer Berufsakademie einen Kooperations-
vertrag schließt, aus dem sich ergibt, dass das
Unternehmen der alleinige Schuldner der Studi-
engebühren für den Studierenden ist und dar-
aus eine eigene Verpflichtung gegenüber dieser
Akademie hat, soll die Zahlung nach dem ge-
nannten Erlass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
sein, sondern vielmehr im überwiegend eigen-
betrieblichen Interesse erfolgen. Dies soll auch
dann gelten, wenn der Arbeitgeber die vom stu-
dierenden Arbeitnehmer geschuldeten Gebühren
aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung
übernimmt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liege
dann nicht vor. Allerdings müsse das überwie-
gend eigenbetriebliche Interesse des Unter-
nehmens dokumentiert werden durch eine Rück-
zahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn
er das ausbildende Unternehmen auf eigenen
Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studien-
abschluss verlässt. Die Regelungen dieses Erlasses
sollen allerdings keine Anwendung finden, wenn
formal kein Ausbildungsdienstverhältnis i. S. d. R
9.2 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008 vorliegt.
Gestellung von Mahlzeiten
bei Auswärtstätigkeit
Der BFH hatte durch Beschluss vom
19.11.2008 entschieden, dass Aufwendungen
für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeit-
nehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fort-
bildungsveranstaltung) gegeben werden, mit den
tatsächlichen Werten und nicht mit den Wer-
ten der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind
(VI R 80/06). Das BMF hat mit Schreiben vom
13.07.2009 zu diesem BFH-Beschluss Stellung
Steuerberatung
genommen (BMF-Schreiben vom 13.07.2009 – IV
C 5-S2334/08/10013). Steuerfreie Bezüge sind
danach in die Prüfung der Freigrenze gemäß
§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht einzubeziehen. §3
Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung,
wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag,
sondern die damit zu erlangende Leistung un-
mittelbar zuwendet. Die Rechtsgrundsätze des
BFH-Beschlusses sollen über den entschiedenen
Einzelfall hinaus angewendet werden. Es sei aber
nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den
Regelungen in den LStR 2008 (R 8.1 Abs. 8 Nr.
2 LStR 2008) verfahren würde.
Folgende Beispiele hierzu:
a. Anwendung des BFH-Beschlusses
Bsp: Anlässlich einer eintägigen Fortbil-
dungsveranstaltung stellte der Arbeitgeber den
teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen
zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit
beträgt 14,–
€
. Die Abwesenheitsdauer der Ar-
beitnehmer beträgt 10 Stunden.
aa) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und
leistet keinen Zuschuss
Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahl-
zeit wird mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG
von 14,–
€
angesetzt. Hiervon sind nach § 3 Nr.
13 oder 16 EStG 6,–
€
steuerfrei. Der den steuer-
freien Teil übersteigende Betrag von 8,–
€
ist in
die Prüfung der 44
€
-Freigrenze einzubeziehen.
Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehr-
aufwendungen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend
machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug
in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungs-
mehraufwendungen erhalten hat.
bb) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und
leistet einen Zuschuss von 5,–
€
Der geldwerte Vorteil aus der gestellten
Mahlzeit wird mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 S.
1 EStG von 14,–
€
angesetzt. Der Zuschuss von
5,–
€
und 1,–
€
vom Wert der Mahlzeit sind nach
§3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steu-
erfreien Teil übersteigende Betrag von 13,–
€
ist in die Prüfung der 44
€
-Freigrenze einzube-
ziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpfle-
gungsmehraufwendungen als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend machen, weil er insgesamt steu-
erfreie Leistungen (einen Zuschuss von 5,–
€
und einen Sachbezug von 1,–
€
) in Höhe des
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendun-
gen erhalten hat.
b. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008
Beispiel wie oben
aa) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und
leistet keinen Zuschuss
Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeits-
grenze von 40,–
€
unterschreitet, ist der geld-
werte Vorteil der gestellten Mahlzeit nur mit dem
Sachbezugswert anzusetzen und zu versteuern
(= 2,73
€
in 2009). Der Arbeitnehmer wiederum
kann den Pauschbetrag für Verpflegungsmehr-
aufwendungen von 6,–
€
als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend machen.
bb)Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und
leistet einen Zuschuss von 5,–
€
Nähere Infos:
040-611 400
Plan International Deutschland e.V.
Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg
Werde Pate!
Öffne deine Augen
für meine Welt.
AZ-92X1 0:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1