Schützen & Erhalten - page 19

Den meisten Betriebshaft-
pflicht-Verträgen liegt folgende
Klausel zugrunde:
Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auch auf Schä-
den, die als Folge eines man-
gelhaften Werks auftreten und
erfasst insoweit auch die Kos-
ten, die erforderlich sind, um
die mangelhafte Werkleistung
zum Zwecke der Schadenbe-
seitigung zugänglich zu ma-
chen und um den vorherigen Zustand wieder
herzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur
zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner
sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des
Mangels an der Werkleistung selbst.
Beispiel:
In einer Kneipe wird auf den Boden
eine Kunststoffbeschichtung aufgebracht und
nach Abschluss der Arbeiten wird die Tresenan-
lage von einer Drittfirma montiert. Nach einem
halben Jahr löst sich teilweise die Beschichtung
und der Unternehmer wird zur Nachbesserung
aufgefordert. Es ist notwendig die Tresenanlage
ab- und später wieder aufzubauen.
Versicherung
Ergebnis:
Da es sich um
eine
reine
Gewährleistung han-
delt, hat der Unternehmer ne-
ben der Nachbesserung auch
die Ab- und Wiederaufbaukos-
ten der Tresenanlage zu zahlen
sowie einen möglichen Ausfall-
schaden.
Einige Versicherer bieten
jetzt mit der
Nachbesserungs-
begleitschäden-Klausel
eine
nicht
unerhebliche
Deckungs-
erweiterung an. Die Klausel der VHV Versiche-
rungen lautet z. B.:
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abwei-
chung von Ziffer 2.2 und Ziffer 6.7 AVB – gesetz-
liche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden
und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellten oder gelieferten Ar-
beiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nach-
besserungsarbeiten entstehen.
Der Versicherungsschutz i.R.d. Ziffer 13.2.1
umfasst ausschließlich den Ersatz von folgen-
den Kosten:
– Aufsuchen und Freilegen von Schäden und
Mängeln gem. Ziff. 13.2.1 (z.B. Grabearbei-
ten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von
Wänden, Fliesen, Böden)
– Wiederherstellen des Zustandes der freige-
legten Stellen, der bestehen würde, wenn
die unter Ziff. 13.21 genannten Schäden
und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B.
Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschl.
Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten)
Kein Versicherungsschutz besteht,
– wenn die Sachen, die zur Durchführung der
Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden
müssen ursprünglich vom Versicherungsneh-
mer selbst (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) verlegt oder
angebracht worden sind.
– wenn der Nachbesserungsanspruch seitens
des Auftraggebers nach Ablauf der Verjäh-
rungsfrist gem. § 634 a BGB bzw. VOB, Teil
B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird.
Dies gilt auch dann, wenn eine abweichen-
de Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber
vereinbart ist.
– für sonstige Kosten, insbesondere für die Be-
seitigung unmittelbarer Schäden und Mängel
an den hergestellten oder gelieferten Arbei-
ten oder Sachen.
– für die Nachlieferung einschließlich Trans-
portkosten.
Mängelbeseitigungsnebenkosten in der Betriebshaftpflicht-Versicherung
Partner
des DHBV bei
Versicherungs-
fragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (04421) 94030
Telefax (04421) 940333
Schützen & Erhalten · September 2009 · Seite 19
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