Triflex ProDetail
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Bauwerksabdichtung
Triflex Beschichtungssysteme
GmbH & Co. KG
Karlstraße 59 | D-32423 Minden
Tel. +49 57138780-0
Fax +49 57138780-738
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Ein Unternehmen der Follmann-Gruppe
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Schützen & Erhalten · September 2009 · Seite 21
Der Wert der Mahlzeit unter-
schreitet die Üblichkeitsgrenze von
40,–
€
. Der geldwerte Vorteil aus
der gestellten Mahlzeit ist deshalb
mit dem Sachbezugswert von 2,73
€
anzusetzen und zu versteuern.
Nach §3 Nr. 13 oder 16 EStG ist der
Zuschuss von 5,–
€
steuerfrei. Der
Arbeitnehmer kann Verpflegungs-
mehraufwendungen von 1,–
€
als
Werbungskosten bei seinen Ein-
künften aus nichtselbständiger Ar-
beit geltend machen.
cc) Die Mahlzeit wird durch den
Arbeitgeber gestellt, dieser
leistet einen Zuschuss von
5,–
€
, davon erhält er den Sach-
bezugswert von 2,73
€
ein.
Der Wert der Mahlzeit unter-
schreitet die Üblichkeitsgrenze
von 40,–
€
. Deshalb ist der geld-
werte Vorteil aus der Mahlzeit mit
dem Sachbezugswert von 2,73,–
€
anzusetzen. Eine Hinzurechnung
dieses geldwerten Vorteils zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn ent-
fällt, da die Kürzung des Zuschus-
ses um 2,73,–
€
als Zahlung durch
den Arbeitnehmer gilt, die auf den
geldwerten Vorteil anzurechnen ist.
Nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG ist der
Zuschuss von 5,–
€
steuerfrei und
gemäß § 4 Abs. 2 LStTV aufzuzeich-
nen. 1,–
€
kann von dem Arbeit-
nehmer als Verpflegungsmehrauf-
wand als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend gemacht werden.
Umlagezahlungen
VBL als Arbeits-
lohn
Der BFH hat sich in mehreren ak-
tuellen Urteilen zur steuerlichen Be-
handlung von Versorgungsguthaben
geäußert. Im grundlegenden Fall
ging es darum, dass der Arbeitgeber
Umlagezahlungen an die VBL (= Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der
Länder) geleistet hatte. Diese Um-
lagezahlungen des Arbeitgebers er-
folgten monatlich und räumten den
Arbeitnehmern einen unmittelbaren
und unentziehbaren Rechtsanspruch
gegen die VBL ein. Der BFH hat
entschieden, dass diese Zahlungen
an die VBL im Zeitpunkt ihrer Zah-
lung zu Arbeitslohn führen. Für die
Annahme von Arbeitslohn genüge
es, dass eine zunächst als Anwart-
schaftsrecht auf künftige Versor-
gung ausgestaltete Rechtsposition
des Arbeitnehmers, jedenfalls bei
planmäßigem Versicherungsverlauf,
zu einem Anspruch auf Versorgung
führe (BFH-Urteil vom 07.05.2009,
VI R 16/07).
Im zweiten Fall ging es darum,
dass nach einem Ausscheiden des
Arbeitgebers aus der VBL Versor-
gungsansprüche des Arbeitnehmers
wegen Nichterfüllung der Warte-
zeiten nicht mehr erdient werden
konnten. Der Arbeitnehmer hatte
die Zuführungen an die VBL zwar
monatlich (vgl. vorher zitiertes
Urteil) zu verlohnsteuern. Der Um-
stand, dass nach dem Ausscheiden
des Arbeitgebers aus der VBL Ver-
sorgungsansprüche vom Arbeitneh-
mer wegen Nichterfüllung der War-
tezeiten nicht mehr erdient werden
konnten, soll dann aber nicht zur
Rückzahlung von Arbeitslohn füh-
ren. Nach Ansicht des BFH führt
der Umstand, dass sich Beiträge
zur Finanzierung des Versicherungs-
schutzes des Arbeitnehmers nach
Abweichungen vom planmäßigen
Versicherungsverlauf nachträglich
ganz oder teilweise nicht (mehr)
als werthaltig erweisen, nicht zu
negativen Einnahmen oder zu Auf-
wendungen des Versicherten füh-
ren (BFH-Urteil vom 07.05.2009,
VI R 5/08).
Anmerkung
Diese Urteile zeigen, dass Ver-
sorgungszusagen allgemein mit
Vorsicht zu behandeln sind und
möglichst immer von A bis Z durch-
dacht werden sollten. Wenn den
Arbeitnehmern von vornherein ein
unmittelbarer und unentziehbarer
Rechtsanspruch eingeräumt wird,
führt jede monatliche Zahlung an
einen Versorgungsträger zu Arbeits-
lohn. Wenn der Versorgungsträger
später entfällt und der Anspruch
nicht mehr realisiert werden kann,
soll dies tatsächlich keine lohnsteu-
erlichen Konsequenzen haben. Dies
lässt sich nur dadurch vermeiden,
dass dem Arbeitnehmer nicht be-
reits von Beginn an ein unmittel-
barer und unentziehbarer Anspruch
eingeräumt wird.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529
50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
Steuerberatung