Schützen & Erhalten - page 31

Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 23
Brennstoff dar. Organische Wirk-
stoffe verbrennen ebenso wie
die Holzsubstanz. Dies gilt ins-
besondere für mit Teerölen be-
handelte Hölzer, die einen ho-
hen Heizwert haben und frei von
Halogenverbindungen sind.
Auch mit chlororganischen Wirk-
stoffen wie Pentachlorphenol,
Lindan oder DDT behandelte
Hölzer sind in der Praxis kein
Problem, sofern ein guter Aus-
brand vorliegt. Der Eintrag an
Chlor durch die Wirkstoffe liegt,
insbesondere bei Brennstoffmi-
schungen, im Bereich der Hin-
tergrundbelastung des Holzes.
Bei den anorganischen Wirk-
stoffen verbleibt ein Teil in den
Aschen. Ein weiterer Teil der
Elemente verflüchtigt sich bei
der Verbrennung. Bei Gebraucht-
hölzern, die Wirkstoffe mit Ar-
sen, Fluor und Quecksilber ent-
halten, sind daher zusätzliche
Verfahren der Rauchgasreinigung
erforderlich. Als besonders ef-
fektiv hat sich die Additivzu-
gabe in Verbindung mit Gewe-
befiltern erwiesen (Bild 2). In
der Praxis sind die Sicherheits-
reserven dieser Technik hoch,
zumal die Feuerungsanlagen mit
einem Brennstoffmix gefahren
werden. Lediglich kyanisierte
Hölzer sollten in Holzfeuerungs-
anlagen nicht eingesetzt wer-
den.
Abfallrechtliche
Behandlung
Für die Umsetzung des KrW/
AbfG im Bereich der stofflichen
und energetischen Verwertung
von Gebrauchtholz gibt es seit
1997 eine freiwillige Regelung
der Wirtschaft, das RAL-Güte-
zeichen 428 für „Recyclingpro-
dukte aus Gebrauchtholz“. Es
legt für Störstoffe und die wich-
tigsten Schadstoffe Grenzwer-
te fest.
Die Grenzwerte orientieren
sich an den Vorgaben des Ge-
setzgebers, den Realitäten der
Praxis und dem Stand der Auf-
bereitungs- und Erkennungs-
technik Ende der 90er-Jahre. Ein
ausführlicher Probenahme-,
Prüf- und Analyseplan ergänzen
die Bestimmungen. Für das The-
ma dieses Vortrags sind diese
Werte nur dahingehend relevant,
dass es Ziel des RAL-GZ 428 ist,
behandelte Hölzer weitestge-
hend aus dem Recyclingprozess
fern zu halten. Trotz dieser pri-
vatrechtlichen Regelungen
bringt der Vollzug des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes
von 1996 nach wie vor Proble-
me mit sich, da es unterschied-
liche Interpretationen der un-
bestimmten Rechtsbegriffe im
Gesetz gibt. Folge ist häufig ein
Streit darüber, welche Abfälle
rechtlich und faktisch zur Ver-
wertung und welche zur Besei-
tigung vorzusehen sind. Die
Bundesländer haben daher
den Bund aufgefordert, eine
bundeseinheitliche Regelung per
Rechtsverordnung zu erarbeiten.
Diese in Vorbereitung be-
findliche Verordnung zur Ent-
sorgung von Altholz (AltholzV)
des Bundes wird für bestimm-
te Abfallarten quantitative An-
forderungen an die Verwertung
und Beseitigung mit dem Ziel
einer einheitlichen und umwelt-
verträglichen Vollzugspraxis in
ganz Deutschland stellen. Der
Regelungsbedarf wird damit be-
gründet, dass Altholz in unter-
schiedlichen Formen und Men-
gen anfällt. Bei der Entsorgung
konkurrieren bisher verschiedene
Formen der stofflichen oder
energetischen Verwertung sowie
auch der Beseitigung über Ver-
brennung oder Deponierung.
Nicht alle Entsorgungswege sind
umweltverträglich und schad-
los, da sie vom Bemühen um
Kostenminimierung diktiert
werden. Außerdem werden gro-
ße Mengen an Altholz expor-
tiert. Da es bisher keine euro-
päischen Standards gibt, fehlt
es auch an Regelungen für um-
weltverträgliche Entsorgungswe-
ge ins Ausland.
Die Verordnung soll für In-
dustrierestholz sowie Altholz, so
weit diese als Abfall anfallen,
gelten. Das Altholz im Sinne
dieser Verordnung wird abhän-
gig von der Belastung in vier
verschiedene Kategorien einge-
teilt (Tabelle 2). Die Einteilung
erfolgt nach der Herkunft und
ist verbunden mit Vorschriften
zur Getrennthaltung und Sor-
tierung. Für die stoffliche Ver-
wertung gibt es Grenzwerte (Ta-
belle 3). Im Zweifelsfall erfolgt
Arsen (As)
...............................................
2
Bor (B)
...................................................
30
Kupfer (Cu)
.........................................
20
Quecksilber (Hg)
........................
0,4
Blei (Pb)
...............................................
30
Chrom (Cr)
..........................................
30
Chlor (Cl)
...........................................
600
Fluor (F)
.............................................
100
Pentachlorphenol (PCP)
............
5
Teeröle
..................................................
0,5
Tabelle 2: Maximale Schadstoffbe-
lastung in Recyclingholzprodukten
aus Gebrauchtholz nach RAL GZ 428
Element/
Verbindung
Grenzwert
(mg/atro)
Tabelle 3: Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz
Verwertungsverfahren
Zugelassene
Altholzkategorien
Besondere Anforderungen
A I
A II
A III
A IV
Aufbereitung von Altholz zu
Holzhackschnitzeln und Holz-
spänen für die Herstellung
von Holzwerkstoffen
ja
ja
ja
Die Aufbereitung von Altholz
der Altholzkategorien A II
oderA III ist nur zulässig,
wenn Lackierungen und
Beschichtungen durch eine
Vorbehandlung weit gehend
entfernt wurden oder im Rah-
men des Aufbereitungs-
prozesses entfernt werden
Gewinnung von Synthesegas
zur Herstellung von Methanol
ja
ja
ja
ja
Eine Verwertung ist nur in
hierfür nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
genehmigten Anlagen zulässig
Herstellung von Aktivkohle
ja
ja
ja
ja
Eine Verwertung ist nur in
hierfür nach §4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetz
genehmigten Anlagen zulässig
Nr.
1
2
3
Bild 2: Aufbau eines Gewebefilters zur Entstaubung von Feuerungs-
abgasen mit Rauchgaskonditionierung und Additivzugabe
FÜR DIE PRAXIS
Entsorgung von imprägniertem Gebrauchtholz
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