Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 24
Element/
Verbindung
Arsen
............................................................
2
Blei
.............................................................
30
Cadmium
...................................................
2
Chrom
......................................................
30
Kupfer
......................................................
20
Quecksilber
......................................
0,4
Chlor
......................................................
800
Fluor
.......................................................
100
Pentachlorphenol (PCP)
............
3
Polychlorierte Biphenyle
(PCB)
............................................................
5
Tabelle 4: Grenzwerte für Holz-
hackschnitzel und Holzspäne zur
Herstellung von Holzwerkstoffen
Konzentration
(Milligramm
je Kilogramm
Trockenmasse)
eine Rückstufung in die jeweils
höhere Belastungskategorie.
Die vier Altholzkategorien
werden bestimmten Verfahren
der stofflichen oder energeti-
schen Verwertung zugeordnet,
bzw. es werden bestimmte Alt-
holzkategorien von bestimmten
Formen der Verwertung ausge-
schlossen. Für aufbereitetes
Altholz, das stofflich verwertet
werden soll, werden Qualitäts-
kriterien mit Grenzwerten,
Probenahme- und Analysevor-
schriften vorgegeben. Die Probe-
nahmen betreffen nur das Out-
put-Material. Mit Holzschutzmit-
teln behandeltes Altholz darf
nur energetisch verwertet wer-
den, wobei die Grenzwerte der
17. BImSchV eingehalten wer-
den müssen. Eine detaillierte Zu-
ordnung der Altholzkategorien
findet sich im Verordnungsent-
wurf. Stoffliche Verwertungsver-
fahren, bei denen die Schadstof-
fe zerstört oder beseitigt wer-
den, sind ebenfalls zugelassen.
Auf eine analytische Bepro-
bung des Altholzes vor der Auf-
bereitung wird verzichtet. Statt-
dessen wird großes Gewicht
gelegt auf Trennung der Her-
kunftsbereiche von Altholz,
Getrennthaltung, Sortierkriterien
– und insbesondere eine durch-
gängige Deklaration und Doku-
mentation aller Stufen der Alt-
holzsammlung, Sortierung, Be-
handlung und Verwertung.
Gängige Altholzsortimente las-
sen sich im Regelfall bestimm-
ten Kategorien zuordnen. Auch
hier gibt der Verordnungsent-
wurf detaillierte Informationen.
Die Anforderungen an die
energetische Verwertung von
hierfür geeignetem Altholz wer-
den in ähnlicher Weise festge-
legt. Klar wird definiert, wel-
che Altholzkategorien im Sin-
ne dieser Verordnung in welchen
Anlagen verwertet werden dür-
fen. Eine Outputkontrolle des
für die energetische Verwertung
aufbereiteten Altholzes ist vor-
gesehen. Diese beschränkt sich
jedoch auf die Überprüfung, ob
die Festlegung der Altholzka-
tegorien zutreffend erfolgte. Die
Verordnung legt ansonsten im
Verhältnis zwischen stofflicher
und energetischer Verwertung
keinen Vorrang fest.
Nach der Anhörung der be-
teiligten Kreise soll der Bundes-
rat im Frühjahr 2001 darüber
beraten. Der Verordnungsent-
wurf muss in Brüssel notifiziert
werden. Da es bislang keine
europäischen Aktivitäten in
Richtung einer Altholzregelung
gibt, wird mit der Zustimmung
der EU Kommission zu der ge-
planten deutschen Regelung
gerechnet. Die Verordnung soll
dann sechs Monate nach Ver-
öffentlichung in Kraft treten.
Vergütung von Strom
aus Gebrauchtholz
Die Einspeisung von Strom
aus erneuerbaren Energien in
das öffentliche Netz wurde frü-
her durch das Stromeinspei-
sungsgesetz geregelt, seit März
2000 gilt hierfür das Erneuer-
bare-Energien-Gesetz (EEG). Die
Regelungen des EEG im Hinblick
auf die Bioenergienutzung sind:
– Anhebung der Obergrenze
von 5 auf 20 MW installierter
elektrischer Leistung
– Vergütung für Strom aus
Biomasse: 20 Pf pro kWh bis
500 kW installierter elektri-
scher Leistung; 18 Pf pro
kWH bis 5MW installierter
elektrischer Leistung, 17 Pf
pro kWh ab einer installier-
ten elektrischen Leistung
von 5 MW bis zur Obergrenze
von 20 MW installierter elek-
trischer Leistung
Diese Vergütungsregeln gelten
erst ab Inkrafttreten der Ver-
ordnung zur Bestimmung der
Biomasse (Biomasseverordnung
– BiomasseV). Diese Verordnung
regelt für den Anwendungs-
bereich des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, welche Stoffe als
Biomasse gelten, welche tech-
nischen Verfahren zur Stromer-
zeugung aus Biomasse in den
Anwendungsbereich des Geset-
zes fallen und welche Umwelt-
anforderungen bei der Erzeu-
gung von Strom aus Biomasse
einzuhalten sind.
Als Biomasse im Sinne die-
ser Verordnung sollen nach dem
Entwurf des Bundesumweltmi-
nisteriums (BMU) mit wenigen
Ausnahmen auch Altholz und
aus Altholz erzeugtes Gas gel-
ten. Für mit Holzschutzmitteln
behandeltes Altholz gilt die
Verordnung nur für solche An-
lagen, die den Anforderungen
der 17. BImSchV unterliegen.
Nicht anerkannte Biomasse
im Sinne dieser Verordnung soll
Altholz sein, welches mit einem
Gehalt an polychlorierten Biphe-
nylen (PCB) oder polychlorier-
ten Terphenylen (PCT) in Höhe
von mehr als 0,005 Gewichts-
prozent oder mit einem Queck-
silbergehalt von mehr als 0,0001
Gewichtsprozent versehen ist
bzw. eine Beschaffenheit auf-
weist, welche auf energetische
Nutzung als Abfall zur Verwer-
tung auf Grund des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes
ausschließt.
Diesem Entwurf der Biomas-
seV aus dem BMU stimmte der
Bundesrat am 14. Juli 2000 zu.
Der Bundestag veränderte die
Verordnung, sodass Holzabfäl-
le behandelt mit Holzschutzmit-
teln sowie versehen mit halo-
genorganischen Beschichtungen
von der Vergütung durch das EEG
ausgeschlossen sind. Dieser
wesentlich veränderten Fassung
in Hinblick auf die Entsorgung
von Altholz stimmte der Bun-
destag am 7. Juli 2000 zu. Der-
zeit läuft ein Vermittlungsver-
fahren, bei dem die Mehrheit
der Bundesländer mit Unterstüt-
zung durch Wirtschaft und Wis-
senschaft auf die Einbeziehung
von Altholz dringt.
Ausblick
Die Zukunft der Entsorgung
von imprägniertem Gebraucht-
holz ist wegen der gesetzlichen
Unsicherheiten bei der Vergü-
tung von Strom ungewiss. Dies
gilt auch für nicht-behandelte
Gebrauchthölzer, da es in der
Praxis gerade bei Mischsortimen-
ten für die Verbrennung nicht
möglich ist, eine vollständige
Trennung zu erreichen. Ökolo-
gisch ist es wenig sinnvoll, ei-
nem grundsätzlich als Brennstoff
geeigneten Holzsortiment die
Anerkennung zu verweigern.
Professor Dr. Rainer Marutzky
Fraunhofer
Wilhelm-Klauditz-Institut
Holzforschung
Bienroder Weg 54 E
38108 Braunschweig
Telefon: (0531) 2155-212
Telefax: (0521) 2155-200
FÜR DIE PRAXIS
Entsorgung von imprägniertem Gebrauchtholz